Vielmehr wird genommen, was genommen werden kann, worin letztlich auch der Grund zum Einstieg bestanden hatte. Da hinsichtlich dieses Tatvorwurfs im vorgeworfenen Sachverhalt einzig das angeblich weggenommene Mobiltelefon entfällt und dieser sonst weder in zeitlicher noch räumlicher Hinsicht geändert wird, musste dem Beschuldigten 1 stets klar sein, was ihm vorgeworfen wird. Dass die drei Beschuldigten in einen Gebäudekomplex eingestiegen sind, in dem sie insgesamt nichts fanden, wurde denn auch nicht bestritten. Auch das rechtliche Gehör war demnach gewährt.