Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anklagesachverhalt dadurch verwirrlich geworden wäre. Gegen eine allfällige Unklarheit spricht auch, dass die Vorinstanz nach Anbringen des Würdigungsvorbehalts des versuchten Diebstahls den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erteilte, und diese darauf verzichteten (pag. 2499). Weiter gilt zu beachten, dass bei einem derartigen Modus Operandi, den die Beschuldigten an den Tag gelegt haben, der Einbruchdiebstahl kaum je auf ein bestimmtes Deliktsgut bezogen erfolgt. Vielmehr wird genommen, was genommen werden kann, worin letztlich auch der Grund zum Einstieg bestanden hatte.