2019, N. 1 zu Art. 22 StGB). Auch wenn in der Folge der Diebstahl des Mobiltelefons nicht als erstellt erachtet wurde, so ist umschrieben, inwiefern der Beschuldigte 1 die Schwelle des Versuchs überschritten haben soll, nämlich durch das Eindringen in die Räumlichkeiten in ebendieser Absicht. Dass im Anklagesachverhalt auch ein Erfolg umschrieben wird, schadet nicht. Es ist Sache des Gerichts, allenfalls widersprüchliche Beweisergebnisse zu würdigen und den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.2). Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anklagesachverhalt dadurch verwirrlich geworden wäre.