30 behändigte und zur Aneignung mitnahm»). Die Diebstahlsabsicht wird im in Frage stehenden Anklagesachverhalt explizit aufgeführt, bezüglich des Vorsatzes genügt der vorhandene Hinweis auf den Straftatbestand, da ein Versuch nur vorsätzlich begangen werden kann (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art.