Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). 7.4 Erwägungen der Kammer Was die Verteidigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. In objektiver Hinsicht wird im Anklagesachverhalt unter Ziff. A.1.3. neben Ort, Datum und Uhrzeit der vorgeworfenen Tat hinlänglich umschrieben, inwiefern der Beschuldigte sich eine fremde bewegliche Sache habe aneignen wollen («[…]