Die Täter seien vor diesem Häuschen gestanden und in dem Moment hätten sie auch den Vorsatz für einen Diebstahl von mehr als CHF 300.00 gehabt. Es sei somit klar, dass ein Offizialdelikt vorliege. Es habe in sämtlichen Punkten ein Schuldspruch zu erfolgen (pag. 3178 f.). 7.3 Rechtliche Grundlagen Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.