Weiter habe die Verteidigung moniert, der Anklagegrundsatz sei aufgrund des falschen Datums verletzt. Wesentlich seien aber nur diejenigen Angaben, die die Tat unverwechselbar kennzeichnen würden, die vorliegend zweifelsfrei in der Anklageschrift enthalten seien. Zwar sei es eine ungenaue Zeitangabe, aber der Beschuldigte 1 habe sich verteidigen können. Schliesslich sei der Vorsatz bezüglich des Einbruchdiebstahls zum Nachteil des L.________(Verein) nicht erst im Clubhaus entstanden. Die Täter seien vor diesem Häuschen gestanden und in dem Moment hätten sie auch den Vorsatz für einen Diebstahl von mehr als CHF 300.00 gehabt.