Anlässlich der Replik im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung brachte Staatsanwältin BD.________ zusammengefasst vor, die Anklageschrift decke die drei Diebstahlsversuche hinreichend ab. Es sei umschrieben, dass die Beteiligten eingestiegen seien und man sich unrechtmässig habe bereichern wollen. Damit werde auch der Versuch umschrieben, denn anders als die Verteidigung meine, müsse nur der Sachverhalt umschrieben werden, nicht der Tatbestand des Diebstahls. Weiter habe die Verteidigung moniert, der Anklagegrundsatz sei aufgrund des falschen Datums verletzt.