Daraus folge, dass im Tatzeitpunkt kein genereller, sondern ein konkreter Vorsatz gegeben sei. Der seitens der Vorinstanz unterstellte Eventualvorsatz komme bei dieser Art des Diebstahls nicht zur Anwendung. Da ein Anwendungsfall des Art. 172ter StGB gegeben sei, liege ein Antragsdelikt vor und als Folge des Rückzugs des Strafantrags habe eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen (pag. 3169 f.). 7.2 Oberinstanzliche Vorbingen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Replik im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung brachte Staatsanwältin BD.