Der Einbruchdiebstahl sei im Strafgesetzbuch nicht als einheitlicher Tatbestand geregelt, sondern setze sich aus mehreren Tatbeständen zusammen. Den Entschluss, was zu entwenden sei, fälle ein Täter in einem derartigen Sachverhalt anders, als dass hierzu die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Taschen- oder Geldbeuteldiebstählen herangezogen werden könne. Er entscheide erst in den fraglichen Räumen, was vorsätzlich gestohlen werden solle. Daraus folge, dass im Tatzeitpunkt kein genereller, sondern ein konkreter Vorsatz gegeben sei.