28 Hartgeld in der Höhe von CHF 30.00 und Zigaretten im Wert von CHF 173.60 gestohlen zu haben. Ein allfälliger Versuch, mehr «ergattern» zu wollen, unterstelle die Anklageschrift ihm nicht. Es ergebe sich ein Deliktsbetrag von CHF 203.60. Die zur Last gelegte Tat des Diebstahls habe sich somit auf einen geringen Vermögenswert gerichtet. Der Einbruchdiebstahl sei im Strafgesetzbuch nicht als einheitlicher Tatbestand geregelt, sondern setze sich aus mehreren Tatbeständen zusammen.