Bezüglich Ziff. A.1.4. der Anklageschrift führte die Verteidigung weiter aus, das Gericht dürfe entsprechend dem Anklagegrundsatz in diesem Punkt nur beurteilen, ob sich der Tatvorwurf am vorgeworfenen Datum gemäss der Anklageschrift zugetragen habe. Gemäss den Akten sei dies nicht so gewesen, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 3170). Denn die Anklageschrift sei nicht nur ungenau, sondern qualifiziert falsch (pag. 3181). Zu Ziff. A.1.5. der Anklageschrift führte die Verteidigung schliesslich zusammengefasst aus, gemäss der Anklageschrift werde dem Beschuldigten 1 vorgeworfen,