Es sei nämlich einzig die Absicht angeklagt, sich in den Räumen unrechtmässig zu bereichern. Dass eine fremde bewegliche Sache hätte angeeignet werden sollen, werde nicht umschrieben. Dies sei aber nötig, damit der Versuch des Diebstahls erfüllt werde. Es werde auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_633/2015 E.1.3.2. und 6B_100/2014 E. 2.3.3 verwiesen. Indem die Vorinstanz dem Beschuldigten unterstellt habe, in die fraglichen Räume eingedrungen zu sein, ohne etwas zur Aneignung weggenommen zu haben, habe sie in Verletzung des Anklagegrundsatzes den Vorwurf als erstellt erachtet. Bezüglich Ziff.