BSG 271.1]). Art. 334 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das (erstinstanzliche) Gericht den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht zu überweisen hat, wenn es zum Schluss kommt, dass eine Strafe in Frage kommt, die seine Urteilskompetenz überschreitet. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Kammer ist daher ebenfalls an die Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gebunden (siehe zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 377 vom 21. Oktober 2020 E. 5).