27 Schliesslich ist darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend Anklage beim Einzelgericht erhoben hatte. Dessen Strafkompetenz ist auf maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe begrenzt (Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).