4. hiervor) keine höheren Strafen beantragte, folgt, dass die Generalstaatsanwaltschaft in diesen Punkten einzig die Gewährung des bedingten Vollzugs überprüft haben will. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit betreffend den Beschuldigten 2 die gesamte vorinstanzliche Strafzumessung (mit Ausnahme der Übertretungsbusse) zu überprüfen.