Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschränkung der Berufung auf die Frage des bedingten Strafvollzugs unter Ausschluss des Strafmasses nicht zulässig (BGE 144 IV 383 E. 1.1). Aus dem Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten 2 sowohl bei der Geldstrafe (75 Tagessätze; vgl. pag. 2795, S. 107 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als auch der Freiheitsstrafe (9 Monate; vgl. Ziff. 4. hiervor) keine höheren Strafen beantragte, folgt, dass die Generalstaatsanwaltschaft in diesen Punkten einzig die Gewährung des bedingten Vollzugs überprüft haben will.