398 Abs. 3 StPO). Bezüglich der ausschliesslich vom Beschuldigten 1 mit Anschlussberufung angefochtenen Punkte (Schuldsprüche wegen Diebstahls zum Nachteil der U.________(AG) (Versuch), von V.________ und des L.________(Verein) [Ziff. A.III.1.3. bis 1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs] sowie wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der U.________(AG) [Ziff. A.III.2.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]) ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschränkung der Berufung auf die Frage des bedingten Strafvollzugs unter Ausschluss des Strafmasses nicht zulässig (BGE 144 IV 383 E. 1.1).