des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, vgl. jedoch Ziff. 6. hiernach), die amtliche Entschädigung (Ziff. C.V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; nicht der Rechtskraft zugänglich) sowie die Verfügungen betreffend das DNA-Profil (Ziff. D.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; nicht der Rechtskraft zugänglich) und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. D.10. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; nicht der Rechtskraft zugänglich). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).