26 positivs) sowie die Kostenfolgen (Ziff. A.III.5., Ziff. A.IV. dritter Abschnitt und Ziff. D.4. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Gleiches gilt für die Verfügungen betreffend Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrags mit den Verfahrenskosten (Ziff. D.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Einziehung zur Vernichtung der sichergestellten Drogen (Ziff. D.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Gegenstände (Ziff. D.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zustim-