Die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls sowie eines Versuchs dazu (Ziffern A.III.1.3 bis A.III.1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sachbeschädigung (Ziff. A.III.2.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.III.4.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Strafzumessung (Ziff. A.III.1. bis A.III.4. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz (Ziff. A.V. des erstinstanzlichen Urteilsdis-