5. betreffend Kostenfolge, die Verfügungen im Zivilpunkt (Ziff. A.VI.1. bis 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.III.4.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Strafzumessung (Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls sowie eines Versuchs dazu (Ziffern A.III.1.3 bis A.III.1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sachbeschädigung (Ziff.