Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2. hiervor) ist weiter festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. Januar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 eingestellt wurde (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, unter Korrektur der Jahrzahl in Ziff. A.I.1.3.), hinsichtlich des Freispruchs (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Schuldsprüche des Diebstahls und Versuchs dazu (Ziff. A.III.1.1., A.III.1.2. und A.III.1.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sachbeschädigungen (Ziff.