5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Vorab wird festgehalten, dass sämtliche den ehemaligen Mitbeschuldigten – F.________ – betreffenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils zufolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Ziff. 2. hiervor). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff.