Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wurde dem Gesuch der Zivilklägerin um Dispensation entsprochen und unter Hinweis auf die Verfügung vom 21. September 2021 (pag. 2898 ff.) als Verzicht auf Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung entgegengenommen (pag. 3094 f.). Die Zivilklägerin reichte schriftlich keine Anträge ein (Art. 338 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO).