unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer gerichtlich zu bestimmenden angemessenen Verbindungsbusse sowie zu einer Busse im Betrag von CHF 200.00 unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft zu verurteilen. 23 V. Die Schadenersatzforderung der E.________ (AG) sei auf den Zivilweg zu verweisen.