unter Feststellung, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn B.________ durch Rechtsanwalt C.________ im Umfang von 50% gemäss aktenkundiger Honorarnote vom 15. Januar 2021, ausmachend CHF 9'684.15, nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von 50%, ausmachend CHF 8'162.20, an den Kanton Bern. IV. Herr B.________ sei in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen zufolge der hiervor gelisteten Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 80 Tagessätzen zu CHF 90.00