2. zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 15'400.00 wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei; 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 4'400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage); 4. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage); 5. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. D.________ I.