Der hierbei getätigte Anruf der Verfahrensleitung beim Callcenter in M.________(Ortschaft) wurde nach BC.________ (Ortschaft) weitergeleitet, wobei die Mitarbeiterin dem Vorsitzenden eine E-Mailadresse der zuständigen Person der Personalstelle in M.________(Ortschaft) bekannt gab. Die E-Mail mit Bitte um Rückruf blieb unbeantwortet, weshalb die Kammer beschloss, auf weitere Abklärungen zu verzichten (pag. 3157). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt A.________ einen Arbeitsvertrag sowie einen Schnupperbericht des Beschuldigten 2 zu den Akten (pag. 3184; pag. 3185 ff.).