3137) und vom 26. Juli 2022 (pag. 3139). Schliesslich wurden die beiden Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut einvernommen (pag. 3148; pag. 3149 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen versucht, abzuklären, ob der Beschuldigte 1, wie im Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. März 2022 aufgeführt, nach wie vor bei der BB.________ (GmbH) arbeitete. Der hierbei getätigte Anruf der Verfahrensleitung beim Callcenter in M.________(Ortschaft) wurde nach BC.