Als Folge des Rückzugs der Berufung betreffend F.________ wurde der vormalige Beschuldigte 3 im oberinstanzlichen Verfahren fortan als Beschuldigter 2 bezeichnet. Das Dispensationsgesuch der Strafklägerin vom 4. Mai 2022 nahm die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. Mai 2022 als Verzicht auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen (pag. 3094 f.).