2866 ff.). Mit Verfügung vom 9. September 2021 wurden die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zivilkläger 1, 3 und 4 aus dem Verfahren entlassen (pag. 2885 f.), einzig die Zivilklägerin E.________ AG (vormals Zivilklägerin 2) verblieb noch im Verfahren. Die auf den 12. April 2022 angesetzte Berufungsverhandlung musste von Amtes wegen abgesetzt werden (pag. 3036). Mit Eingabe vom 21. April 2022 zog die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung gegen F.________ zurück (pag. 3067). Das Verfahren gegen ihn wurde daraufhin am 27. April 2022 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.