Mit Schreiben vom 5. August 2021 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass hinsichtlich der Anschlussberufung des Beschuldigten 1 keine Nichteintretensgründe geltend gemacht würden (pag. 2865). Die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zivilkläger 1 - 4 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 2863). Die Parteien wurden mit Verfügung vom 9. August 2021 informiert, dass beabsichtigt werde, die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zivilkläger 1, 3 und 4 infolge Nichtanfechtung der entsprechenden Schuldsprüche und Zivilpunkte aus dem Verfahren zu entlassen (pag. 2866 ff.).