15 ff.). Namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 (vormals Beschuldigter 3) teilte Rechtsanwalt A.________ mit Schreiben vom 23. Juli 2021 mit, er vermöge keinen Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung zu erkennen und verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung (pag. 2859). Mit Schreiben vom 5. August 2021 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass hinsichtlich der Anschlussberufung des Beschuldigten 1 keine Nichteintretensgründe geltend gemacht würden (pag.