A.III.5. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung (Ziff. A.IV. dritter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Schadenersatz (Ziff. A.V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die auf den Beschuldigten 1 entfallenden Verfahrenskosten sowie den gelisteten Ausstand (Ziff. A.D.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter gab Rechtsanwalt C.________ an, keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der seitens der Generalstaatsanwaltschaft erhobenen Berufung geltend zu machen (pag. 2852