Geldstrafe von 60 Tagessätzen, Ziff. C.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Ziff. C.IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 teilte Rechtsanwalt H.________ namens und im Auftrag von F.________ (vormals Beschuldigter 2) mit, dass er weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantrage (pag. 2850). Rechtsanwalt C.__