2835 ff.). An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich die Berufung ursprünglich gegen das Urteil der Vorinstanz betreffend die Beschuldigten 1 bis 3 richtete. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch gegen den Beschuldigten 1 / Anschlussberufungsführer (nachfolgend Beschuldigter 1) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.III.4.1 erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Strafzumessung (Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Ziff. A.III.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), betreffend F._____