4. Der bei B.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'805.57 (CHF 1'750.00 und EUR 50.00 resp. CHF 55.57) wird in der Höhe von CHF 1'805.57 zur teilweisen Deckung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von CHF 35'692.60 verwendet. B.________ hat damit noch einen Betrag von CHF 33'887.03 Verfahrenskosten zu bezahlen. 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von B.________ (PCN-Nr. ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).