VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Die Forderung der Zivilklägerin AJ.________ gegen D.________ wird abgewiesen. 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin AL.________(Verein) seine Zivilklagen vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und sie diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen.