2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger Sportverein L.________(Verein) die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 4. Es wird festgestellt, dass B.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger Y.________, Pächter der Z.________, einen Betrag von CHF 200.00 in solidarischer Haftbarkeit mit F.________ und