B.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 6'590.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. B.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung von CHF 2'072.05 Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________ AG, in solidarischer Haftbarkeit mit F.________ und W.________. VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Die Forderung der Zivilklägerin AJ.________ gegen B.________ wird abgewiesen.