Geeignete Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. Im Gutachten wird festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nur eine stationäre Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen; eine ambulante Behandlung – so der Gutachter – genüge nicht (pag. 996). Dies bestätigte Dr. med. I.________ auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft vorliegend erfüllt. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird deshalb bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).