Die schizophrene Störung des Beschuldigten ist derzeit völlig unbehandelt. Es ist daher nach wie vor von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen, da der Beschuldigte bis heute aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nicht behandelt werden und daher auch noch keine Fortschritte erzielen konnte. Die Haft erweist sich mit Blick auf die zu erwartende Freiheitsbeschränkung sowie die konkreten Umstände (stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB) ohne Weiteres als verhältnismässig.