Mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen ist von einer langfristigen Behandlung in einer geschlossenen forensisch-psychiatrischen Institution auszugehen (vgl. etwa pag. 995 f.). Aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass die Behandlungsdauer – sollte denn eine Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft herbeigeführt werden können – mehrere Jahre andauern könnte (vgl. pag. 1243 Z. 19 ff. und Z. 28 ff.; vgl. auch die Ausführungen des Gutachters in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach von einer jahrelangen Behandlung auszugehen sei). Die schizophrene Störung des Beschuldigten ist derzeit völlig unbehandelt.