48 zugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. November 2019, d.h. seit 741 Tagen (Stand am 10. Dezember 2021) in strafprozessualer Haft. Mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen ist von einer langfristigen Behandlung in einer geschlossenen forensisch-psychiatrischen Institution auszugehen (vgl. etwa pag.