In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Gutachter diese Schlussfolgerungen; er hielt u.a. fest, dass sich am Zustandsbild des Beschuldigten – mangels dessen Krankheitseinsicht und der fehlenden Behandlungsbereitschaft – bis heute nichts verändert habe und die Legalprognose nach wie vor schlecht sei. Die Sicherheit anderer ist nach dem Gesagten erheblich gefährdet, zumal dem Beschuldigten eine Störungseinsicht fehlt und seine psychische Störung bis heute nicht behandelt werden konnte (pag. 995, 1070 und 1073; siehe dazu auch sogleich).