993, 995 und 1240 f.). Hinsichtlich der Rückfallgefahr führte der Gutachter aus, dass die Wahrscheinlichkeit für erneute Straftaten relativ hoch sei, solange der Beschuldigte weiterhin in einem deutlich psychotischen Zustand verbleibe; es seien am ehesten ähnliche Straftaten wie die bisherigen (vorliegend wird u.a. festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Tötung erfüllt hat) zu erwarten (pag. 994). Die Gefahr erneuter solcher Straftaten bestehe aufgrund einer anhaltenden und bereits lang andauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere (pag. 994). In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Gutachter diese Schlussfolgerungen;