Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist vorliegend mit Verweis auf die Akten und die gutachterlichen Feststellungen klar zu bejahen. Vorab wurden im Urteil die rechtswidrige Erfüllung von verschiedenen Tatbeständen, unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Drohungen (mit einem Messer) bejaht. Weiter diagnostizier der forensisch-psychiatrische Gutachter beim Beschuldigten eine deutlich ausgeprägte und bereits chronifizierte Schizophrenie (ICD-10 F20; pag. 993, 995 und 1240 f.).