Weiter erfordert die Sicherheitshaft das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 StPO. Die Haftanordnung durch das regionale Zwangsmassnahmengericht stützte sich, genauso wie die darauffolgenden Verlängerungsentscheide, vorab auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr liegt nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.