a bis c StPO) oder eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Zudem muss die Haft verhältnismässig sein. 47 Der dringende Tatverdacht ist vorliegend klarerweise gegeben. Auch in zweiter Instanz wird festgestellt, der Beschuldigte habe u.a. den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt.